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EU Handgepäckbestimmungen

 

Die neue Verordnung zum Handgepäck im zivilien Flugverkehr schränkt die Menge von Flüssigkeiten ein, die im Handgepäck an Bord eines Luftfahrzeuges mitgeführt werden dürfen.

  • Flüssigkeiten oder vergleichbare Substanzen (Gels, Cremes, Pasten) dürfen nur noch in kleinen Mengen und in kleinen Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 ml mit ins Handgepäck.

  • Dabei ist z. B. ein halbvolles 200ml Gefäß nicht zugelassen.
  • Alle diese Einzelbehältnisse müssen sich in einem durchsichtigen wiederverschließbaren Platikbeutel befinden, dessen Fassungsvermögen einen Liter nicht überschreiten darf.
  • Pro Person ist nur ein Plastikbeutel erlaubt.

Zu den eingeschränkten Flüssigkeiten gehören: Pasten und Gels, Lotionen, Zahnpasta, Haargel, Getränke, Sirup, Suppen, Parfum, Aerosole in Sprühflaschen wie Haarspray oder Rasieschaum. Es gibt keine besonderen Vorschriften, was den Plastikbeutel angeht. Er muss aber unbedingt tranparent und wiederverschließbar sein.

 

Manche Fluggesellschaften stellen die Beutel kostenlos zur Verfügung, was allerdings keine Pflicht ist. Am besten beschaffen Sie sich schon vor Ihrer Reise entsprechende Gefrierbeutel mit Zipverschluss aus dem nächsten Supermarkt.

 

Nicht von den Beschränkungen betroffen sind Flüssigkeiten, die während des Fluges verwendet werden und für medizinische oder diätsche Zwecke mitgeführt werden müssen. Dazu gehört auch Babynahrung wie Babymilch oder -säft für mitfliegende Babys oder Kleinkinder. Diese müssen wiederrum getrennt vom Handgepäck vorgelegt werden. Eventuell ist der Bedarf durch einen Nachweis der Notwendigkeit zu belegen (Rezept, Plausibilität, Notwendigkeit).

 

Eine grundsätzliche Ausnahme der Flüssigkeitsmengenbegrenzung besteht für Duty Free Waren die am Tag des Fluges in einem Geschäft nach der Bordkartenkontrolle an einem EU Flughafen oder an Bord einer Maschine einer Eu-Fluggesellschaft gekauft wurden. Auch diese müssen in einem durchsichtigen, von der Verkaufsstelle versiegelten Beutel sein, in welchem sich ein von außen lesbarer Kassenbon mit Verkaufsdatum und -ort befindet. Bei Umsteigeflügen bei denen der erste Flug und der Anschlussflug von einem Flughafen innerhalb der EU abgehen können Flüssigkeiten, die demvorherigen Absatz entsprechen an Bord des Anschlussfluges mitgenommen werden. Startet der erste Flug in einem Drittland, das nicht den EU-Regelungen unterliegt und deshalb kein ausreichender Sicherheitstandart garantiert ist, düefen die dort erworbenen Flüssigkeiten nicht mit an Bord des Anschlussfluges.

 

Die neuen EU-Verordnungen erfordern eine aufwändige Kontrolle des Handgepäcks weshalb sich die Wartezeiten am Sicherheitscheck verlängert haben. Die beteiligten Sicherheitskräfte sind aber bestrebt, diese möglichst kurz zu halten.

 

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